Rechtsprechung
BVerfG, 10.04.1990 - 2 BvR 249/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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DRiG § 26 Abs. 2
Versetzung eines Richters gegen seinen Willen in einen anderen Spruchkörper des Gerichts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im …
Auszug aus BVerfG, 10.04.1990 - 2 BvR 249/90
Da die Beschwerdeführerin weder den Verwaltungsrechtsweg beschritten, noch den in ihrer Sache möglicherweise eröffneten Weg vor die Richterdienstgerichte in zulässiger Weise (dazu unten 2.) ausgeschöpft hat , hat sie nicht alles ihr Zumutbare zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungsverletzungen vor den Fachgerichten unternommen (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]; 70, 180 [186 f.]; BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1976, 325 ).Dies wäre ihr ungeachtet etwaiger höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärter Rechtswegfragen jedoch zumutbar gewesen (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]; 70, 180 [186 f.]), zumal sie Zweifeln, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Rechtsweg vor die Richterdienstgerichte gegeben ist, durch einen entsprechenden Verweisungsantrag hätte Rechnung tragen können.
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 10.04.1990 - 2 BvR 249/90
Daß die Richterdienstgerichte eine solche Darlegung in den Fällen der Beanstandung von Maßnahmen der Dienstaufsicht wegen Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit als Zulässigkeitserfordernis für den zu ihnen beschrittenen Rechtsweg sehen, ist eine Frage des sogenannten einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]), dessen Anwendung durch die Richterdienstgerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. - BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84
Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht
Auszug aus BVerfG, 10.04.1990 - 2 BvR 249/90
Die der Beschwerdeführerin hiermit entgegengehaltene Darlegungsanforderung, die Behauptung der Unabhängigkeitsverletzung dürfe nach ihrem Vortrag "nicht aus der Luft gegriffen, sie müsse vielmehr einleuchtend und nachvollziehbar sein", erschwert weder den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer Weise, noch ist sie sachwidrig (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; 69, 381 [385]).
- BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im …
Auszug aus BVerfG, 10.04.1990 - 2 BvR 249/90
Die der Beschwerdeführerin hiermit entgegengehaltene Darlegungsanforderung, die Behauptung der Unabhängigkeitsverletzung dürfe nach ihrem Vortrag "nicht aus der Luft gegriffen, sie müsse vielmehr einleuchtend und nachvollziehbar sein", erschwert weder den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer Weise, noch ist sie sachwidrig (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; 69, 381 [385]). - BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62
Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 10.04.1990 - 2 BvR 249/90
Dies wäre ihr ungeachtet etwaiger höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärter Rechtswegfragen jedoch zumutbar gewesen (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]; 70, 180 [186 f.]), zumal sie Zweifeln, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Rechtsweg vor die Richterdienstgerichte gegeben ist, durch einen entsprechenden Verweisungsantrag hätte Rechnung tragen können. - BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 201/51
Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG
Auszug aus BVerfG, 10.04.1990 - 2 BvR 249/90
Da die Beschwerdeführerin weder den Verwaltungsrechtsweg beschritten, noch den in ihrer Sache möglicherweise eröffneten Weg vor die Richterdienstgerichte in zulässiger Weise (dazu unten 2.) ausgeschöpft hat , hat sie nicht alles ihr Zumutbare zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungsverletzungen vor den Fachgerichten unternommen (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]; 70, 180 [186 f.]; BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1976, 325 ). - BVerfG, 17.07.1975 - 2 BvR 438/75
Rechtswegerschöpfung bei Anfechtung eines gerichtlichen …
Auszug aus BVerfG, 10.04.1990 - 2 BvR 249/90
Da die Beschwerdeführerin weder den Verwaltungsrechtsweg beschritten, noch den in ihrer Sache möglicherweise eröffneten Weg vor die Richterdienstgerichte in zulässiger Weise (dazu unten 2.) ausgeschöpft hat , hat sie nicht alles ihr Zumutbare zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungsverletzungen vor den Fachgerichten unternommen (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]; 70, 180 [186 f.]; BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1976, 325 ).